GRÜNE bringen Resolution an den Landtag zur Änderung der Kommunalabgabenordnung in den Rat

  • Veröffentlicht am: 19. März 2015 - 0:00

Westphal: Überhöhte Zinsen verschärfen soziale Härten

Trotz Niedrigzinsen ist die Stadt Barsinghausen bisher rechtlich verpflichtet, bei allen Stundungen und Ratenzahlungen einen Zinssatz von 6 % zu verlangen. Die GRÜNEN kritisieren, dass dadurch insbesondere ältere Menschen und finanzschwache Familien, die keinen Bankkredit erhalten, stark benachteiligt werden und z.B. bei einer Ratenzahlung über 10 Jahre bis zu 15 % höhere Gesamtkosten tragen müssen. Um die Rechtslage auf Landesebene zu ändern, haben die GRÜNEN deshalb eine Resolution an den Landtag verfasst, die der Rat der Stadt Barsinghausen in seiner nächsten Sitzung beraten wird.

Resolution:

Der Rat der Stadt Barsinghausen beschließt folgende Resolution an den Niedersächsischen Landtag zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetz (NKAG):

Soziale Härten durch Straßenausbaubeiträge mildern – Marktgerechte Zinsen bei Stundung und Ratenzahlung ermöglichen

Der Rat der Stadt Barsinghausen stellt fest:

    Die überhöhten Zinssätze der Abgabenordnung bei Stundungen und Ratenzahlungen von 6 % führen zu einer Verschärfung und teilweise zu sozialen Härten z. B. bei der Erhebung kommunaler Straßenausbaubeiträge, da insbesondere finanzschwache und ältere Bürgerinnen und Bürger betroffen sind, die auf dem Kreditmarkt schlechtere Chance auf zinsgünstige Kredite haben.
    Der Rat der Stadt Barsinghausen appelliert an die Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages, durch Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes die Voraussetzung für niedrigere Zinssätze bei Stundungen und Ratenzahlungen zu schaffen.

Begründung

Die Anwendung von kommunalen Straßenausbaubeitragssatzung führt in Barsinghausen und anderen Gemeinden in Niedersachsen zu sozialen Härten, die durch den gesetzlich vorgegebenen Mindestzinssatz von 6 % bei Stundungen und Ratenzahlungen verstärkt werden. Insbesondere ältere Bewohner und junge Familien sehen sich mit der Zahlung von teilweise fünfstelligen Beträgen, die sich aus einem Anteil von 75% an den Sanierungskosten ergeben können, überfordert. Die Gewährung eines günstigen Bankdarlehens ist bei älteren Menschen oder bereits verschuldeten Familien oft nicht möglich.

Mehrere Bundesländer haben inzwischen Regelungen in ihre Kommunalabgabengesetze aufgenommen, die die verpflichtende Anwendung der Bundesabgabeordnung außer Kraft setzen und damit den Kommunen die Möglichkeit geben, marktgerechte Zinssätze bei Stundungen und Ratenzahlung zu erheben.

Kommunen sollten nicht auch noch ausgerechnet an ihren finanziell schwachen Einwohnerinnen und Einwohnern, die auf Ratenzahlungen angewiesen sind, Geld verdienen.

Info zum Hintergrund (nicht Bestandteil des Antrags)

Es gibt Bundesländer, die inzwischen andere Regelungen haben.

Schleswig-Holstein: „Bisher mussten Bürger laut bundesweit gültiger Abgabenordnung (AO) sechs Prozent zahlen. Da das Kommunalabgabengesetz (KAG) des Landes aber einen „angemessenen Zinssatz“ nahelegt, soll die Verwaltung bis zur nächsten Sitzung eine neue Regelung erarbeiten. Der Wert soll 0,25 Prozentpunkte über dem Zinssatz für Investitionskredite liegen.“ (Gemeinde Uetersen)

In Bayern wurde das Kommunalabgabengesetz zum 01.4.2014 geändert, so dass dort die Zahlung von Ausbaubeiträgen in 10-Jahres-Beiträgen mit einem Zinsaufschlag auf den Basiszins (derzeit 0,63%) von lediglich 2 % möglich ist.
http://www.mainpost.de/regional/wuerzburg/Ratenzahlung-beim-Strassenausb...

Das Land Thüringen zahlt sogar „Zinsbeihilfen“, damit bei Bedürftigkeit eine zinslose Ratenzahlung möglich ist (1 Mio./Jahr).
http://www.insuedthueringen.de/lokal/schmalkalden/fwstzsmlokal/Buerger-k...

In Niedersachsen müsste das Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG) geändert werden:

http://www.intra.nds-voris.de/jportal/portal/t/zjw/page/fpvorisprod.psml...

Dort steht in § 11 derzeit:

    Anwendung der Abgabenordnung
    (1) Auf kommunale Abgaben sind die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Bundes- oder Landesgesetze besondere Vorschriften enthalten.

 

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